Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen Überblick über wichtige Fragen zum Erb – und Schenkungsrecht geben.
Natürlich kann diese kurze Abhandlung eine fachkundige Beratung nicht ersetzen, aber sie informiert über die wichtigsten Aspekte. Für eine ausführliche Beratung jedes Einzelfalles sollte ein Anwalt oder Notar zugezogen werden. Zu steuerlichen Fragen gibt jeder Steuerberater Auskunft.

Ein Blick ins Erbrecht

Wer keine Verfügung – also weder Testament noch Erbvertrag – niedergeschrieben hat, überlässt dem Gesetz die Bestimmung seiner Erben. Es tritt die „gesetzliche Erbfolge“ ein. Danach erben in erster Linie der überlebende Ehegatte und die Kinder, erst in zweiter Linie geht das Erbe an Eltern, Großeltern, Urgroßeltern usw. und an deren jeweilige Nachkommen. Dabei kann es zu sehr komplizierten Aufteilungsverhältnissen kommen. Sind solche Erben nicht vorhanden, fällt der gesamte Nachlass dem Staat zu.

Andere Fälle sieht das Gesetz nicht vor. Trotzdem kann jeder selbst bestimmen, wem er etwas zukommen lassen will. Dieser Wille muss aber in eindeutiger Weise festgehalten werden. Dazu muss der Erblasser ein Testament errichten und dort seinen ‚letzten Willen’ zum Ausdruck bringen. Bei der Errichtung eines Testamentes sind strenge Formvorschriften zu beachten. Ein Testament kann vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden („Privattestament“). Oder es kann von einem Notar beurkundet werden („Öffentliches Testament“). Werden die Formvorschriften nicht eingehalten, so kann das Testament ungültig sein und die gesetzliche Erbfolge tritt ein.

Ein handschriftliches Testament kann der Erblasser aufbewahren wo er möchte. Es ist aber möglich und durchaus sinnvoll dieses Testament gegen geringe Gebühr beim Amtsgericht in Verwahrung zu geben. Notariell erstellte Testamente werden in jedem Falle amtlich verwahrt.

Das deutsche Erbrecht erlaubt es dem Erblasser, im Testament über seinen Nachlass frei zu verfügen. Eingeschränkt wird diese Freiheit nur durch den Pflichtteilsanspruch des Ehegatten, der Kinder und Eltern, wenn sie gesetzliche Erben wären, jedoch bei der Erbeinsetzung übergangen wurden. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteiles.
Darüber hinaus können nur natürliche oder juristische Person zum Erben eingesetzt werden.

Wenn der Erblasser neben den vorgesehenen Erben auch andere Personen oder Organisationen bedenken will ohne dass diese Miterbe werden sollen, kann dies in Form eines Vermächtnisses geschehen. Vermächtnisse können Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien oder sonstige Gegenstände sein. Auf diese Art und Weise kann Vermögen oder einen Teil davon sehr zielgerichtet vergeben werden. Im Rahmen eines „Vertrages zu Gunsten Dritter“ können Zuwendungen von Todes wegen erfolgen, ohne dass davon die Erbberechtigten erfahren. Durch einen Vertrag mit der Bank oder einem Versicherungsunternehmen können so Bankguthaben, Wertpapiere oder Versicherungsleistungen außerhalb des Nachlasses verteilt werden.

Schenkungen

Schenkungen bedürfen grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Formfehler werden durch die Erbringung der Leistung (z.B. Banküberweisung) geheilt.
Bei Grundstücksüberlassungen ist die notarielle Beurkundung zwingend.
Schenkungen können mit Auflagen versehen werden. So können die Nutzungen des geschenkten Gegenstandes (Zinserträge, Mieteinkünfte) in Form eines Nießbrauches zurückbehalten werden, oder bei selbstgenutztem Wohneigentum ein Wohnrecht vorbehalten werden.

Die Erbschaftsteuer

Sowohl Erbschaften als auch Schenkungen unterliegen der Erbschaft- bzw der Schenkungsteuer. Diese ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad und der Höhe des Erwerbs. Steuerschuldner ist der Erwerber, bei der Schenkungsteuer auch der Zuwendende.

Gänzlich von der Erbschaftssteuer befreit sind Vereine, Institutionen, Stiftungen und andere Organisationen, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind.
Dazu zählen auch:

  • die Schutzgemeinschaft Wemdinger Ried e.V.
  • der Rieser Naturschutzverein e.V.
  • die Rieser Naturstiftung

Was geschieht mit Zuwendungen an diese Organisationen?

Zuwendungen an die Schutzgemeinschaft Wemdinger Ried e.V. oder den Rieser Naturschutzverein e.V. fließen in die tägliche Vereinsarbeit (Ankauf und Pflege von naturhaushalterisch wertvollen Grundstücken, Landschaftspflege, Artenschutz, Öffentlichkeitsarbeit, etc.)

Zuwendungen in das Grundstockvermögen der Rieser Naturstiftung hingegen sichern langfristig den Natur und Artenschutz und die Landschaftspflege im Ries.
Das Stiftungskapital bleibt unangetastet auf Dauer erhalten.
Nur die Erträge des Stiftungsvermögens werden für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung ausgeschüttet. Die Stiftung wird hierbei nicht selbst aktiv, sondern vergibt Zuschüsse an geeignete Maßnahmenträger.

Die besondere steuerliche Förderung von Stiftungen

Zuwendungen an Stiftungen werden vom Staat besonders begünstigt. Neben dem normalen Spendenabzug werden Zuwendungen anlässlich einer Stiftungsgründung oder Zustiftungen in das Grundstockvermögen bestehender Stiftungen mit bis zu 1.000.000,– Euro begünstigt. Diese besonders begünstigten Zuwendungen in das Grundstockvermögen können verteilt auf 10 Jahre vom Einkommen abgezogen werden.